WilLkommen bei WP-Stb. Ernst

Die Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes von 1906 hat auch heute noch unverändert ihre Rechtsgültigkeit:

 

„Niemand ist verpflichtet, sein Vermögen so zu verwalten oder seine Ertragsquellen so zu bewirtschaften, daß dem Staat daraus hohe Steuern zufließen.

 

Deshalb gibt es uns!

Unser Leistungsprofil

 

WP-StB. Ernst:

Beratungskompetenz aus Erfahrung

Berufspflichten / Haftung

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben ihre qualifizierte Ausbildung durch Ablegen von staatlichen Prüfungen unter Beweis gestellt. Sie unterliegen einer Berufsaufsicht durch die Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüferkammer.

Einer der Voraussetzungen für ihre Zulassung ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und deren Mitarbeiter sind überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Dipl. Kaufmann Wolfgang Ernst
Wir sorgen dafür, dass es Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen richtig gut geht. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erbringen wertvolle Beratungsleistungen für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens oder bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen.

Jahre Erfahrung

Mandanten

Steuererklärungen

Erfahrung

Das Steuerbüro Ernst hat bereits seit über 20 Jahren Erfahrungen in allen Steuerbelangen gesammelt.

Qualität

Besonders die Qualität unserer Arbeit ist uns wichtig. Wir sind erst dann zufrieden, wenn Sie es auch sind.

Kompetenz

Unsere Mitarbeiter sind alle bereits seit vielen Jahren im Steuerbüro tätig und helfen Ihnen jederzeit kompetent weiter.

Vertrauen

Für uns ist Vertrauen und Diskretion bei unserern Mandanten wichtig und selbstverständlich.

Erfolg

Wir helfen unseren Mandaten erfolgreich bei allen Steuerfragen weiter und sind bei allen steuerlichen Belangen Ihr Ansprechpartner.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erbringen wertvolle Beratungsleistungen für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens oder bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen. Die hohe Qualität der Beratungsleistung wird erreicht, indem nur solche Personen zum Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer bestellt werden können, die eine anspruchsvolle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben.

Guter Rat hat einen Preis

Gebühren für Wirtschaftsprüfung

Für die erbrachten Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers gelten die üblichen Gebühren, die sich auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gründen. Zur Anwendung kommen Stunden- oder Tagessätze.

Bei der Tätigkeit als Gutachter kommt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zur Anwendung.

Gebühren für Steuerberatung

Für die Tätigkeiten im Bereich Steuerberatung ist der Berater zwecks Angemessenheit und Transparenz an die Steuerberatungsgebührenverordnung (StBGebV) gebunden. Diese Gebührenordnung wird vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. In ihrem Aufbau lehnt sich die StBGeBV an die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) an.

Die Gebühren richten sich gem. §11StBGebV nach
1. der Bedeutung der Angelegenheit,
2. dem Umfang,
3. der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit.

Die Steuerberatungsgebührenverordnung bezieht sich gemäß § 33 StBerG auf die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Für weitere mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbarte Tätigkeiten als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentvollstrecker sowie betriebswirtschaftliche Beratung, gelten andere Gebührenvorschriften (z.B. Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständiger ZSEG)).

Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert in Rechnung zu stellen.

Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung (§ 4 StBGebV) sowie eine Pauschalvergütung (§ 14 StBGebV) mit seinem Auftraggeber vereinbaren.

Die Gebühren werden als Wertgebühren oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.

Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeit sieht die Gebührenverordnung die „Wertgebühr“ vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung.

Die Anwendung der „Zeitgebühr“ von 30 € bis 70 € je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der Gebührenverordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.

Von geringer Bedeutung ist die „Betragsrahmengebühr“. Eine Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt ist und die insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung findet.

Datev Videotipps

Wir empfehlen folgende DATEV Videos für Sie:

Durch unsere langjährige Erfahrung wissen wir, dass die Einrichtung und Koniguration von DATEV Produkten auf den ersten Blick etwas schwierig erscheinen kann. Darum empfehlen wir Ihnen die folgenden Videos, in denen Sie Schritt für Schritt Anleitungen finden, um zum Beispiel Ihre Belege richtig zu erfassen oder um Ihre Kontoumsätze zu prüfen. Falls Sie dennoch Fragen haben, können Sie uns natürlich per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular erreichen.

Linktipps von uns

www.bstbk.de

Bundessteuerberaterkammer

www.wpk.de

Wirtschaftsprüferkammer

www.dstv.de

Deutscher Steuerberaterverband e.V.

www.datev.de

Die DATEV

www.stbk-hessen.de

Steuerberaterkammer Hessen

www.steuerberaterverband-hessen.de

Steuerberaterverband Hessen

www.dws-institut.de/

Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut der Steuerberater

 

Kontakt zu uns

Datenschutz

Dipl. Kaufmann Wolfgang Ernst
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Kontakt & Adresse

Steuerbüro Ernst
Augustastraße 11
65189 Wiesbaden

Tel: 0611 2044658
E-Mail: info@wpstb-ernst.de

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